Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Geschäftsbedingungen (kurz: AGBs) sind die Grundlage aller Vertragsbeziehungen, bei denen die Zaxxo UG (haftungsbeschränkt), kurz Zaxxo, Leistungen für Sie erbringt. Der individuelle Auftrag hat Vorrang, danach ein eventuell geschlossener Rahmenvertrag und schließlich diese Geschäftsbedingungen.

Wenn in dem mit Ihnen geschlossenen individuellen Vertrag oder Rahmenvertrag nichts anderes vereinbart ist, weisen wir Ihre Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen zurück.

I. Angebote, Angaben & Fristen

(1) Wir halten uns 4 (vier) Wochen an unsere Angebote gebunden.
(2) Abweichungen von Beschreibungen und Angaben, zum Beispiel aus Prospekten, Katalogen oder anderen schriftlichen Unterlagen behalten wir uns ausdrücklich vor. Auch Anpassungen wegen technischen Fortschritts behalten wir uns vor.
(3) Der Kunde beauftragt die Zaxxo mittels schriftlichem Auftrag – sei es die Bestellung in einem Webshop, der unsere Dienstleistungen führt – oder per Email, Brief oder Fax unter Bezug auf ein zuvor unterbreitetes Angebot oder die ausgewiesenen Spezifikation im Internet, wobei hier zu berücksichtigen ist, dass wir bei Webseiten Dritter für die Richtigkeit des Angebots nicht garantieren können. Maßgeblich sind die Informationen auf der Webseite der Zaxxo.

II. Unsere Leistungen

(1) Selbstverständlich führen wir alle Leistungen mit größter Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit aus. Daraus ergibt sich aber keine Verpflichtung oder ein einklagbares Recht auf das Erreichen irgendwelcher von Ihnen definierten Ziele, wie Umsatzgrößen, Kosten-/Umsatzverhältnisse oder ähnliches.
(2) Die Zaxxo darf jederzeit Dritte und/oder Subunternehmer mit der Erbringung unserer Leistungen beauftragen. Dabei wird sichergestellt und vorausgesetzt, dass jede beauftragte Person sich an dieselben Regeln hält wie wir, insbesondere bezüglich Vertraulichkeit und Datenschutz.
(3) Unsere Bürozeiten sind Montag bis Freitag von 9 bis 17 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage an unserem Standort in 64720 Michelstadt, beziehungsweise am Standort des Büros der Person, die mit der Ausführung der betreffenden Arbeit betraut ist.

III. Änderungen an Aufträgen („Change Requests“)

(1) Sollten von Ihrer Seite aus Änderungen von zuvor vereinbarten Leistungen gewünscht werden, sogenannte Change Requests, so werden wir gegen Vergütung nach den vereinbarten Stunden- und Tagessätzen die Machbarkeit, sowie den Mehraufwand prüfen und Sie möglichst kurzfristig über den finanziellen und zeitlichen Änderungsrahmen informieren.
Soweit möglich und notwendig, werden wir darüber hinaus für Sie prüfen, inwieweit eine solche Änderung Auswirkungen auf bisher umgesetzte Leistungen und deren Nutzbarkeit hat. Wurde nichts anderes vereinbart, berechnen wir die Aufwände für die besagten Prüfungen nach den vereinbarten Sätzen.
(2) Sie dürfen die Unterbrechung der Leistungserbringung fordern, um die Auswirkungen der Konsequenzen eines Change Requests zu prüfen, sofern Sie uns spätestens zum Zeitpunkt der Forderung der Unterbrechung zusichern, die Ausfallzeiten und die durch die Unterbrechung eventuell aufwändigere Wiederaufnahme der Projektrealisierung zu vergüten.
(3) Vereinbarte Leistungsfristen und Zeitpläne verlängern sich um die Zeit der Unterbrechung und darüber hinaus um die Zeit der unter Umständen aufwändigeren Wiederaufnahme.
(4) Change Requests sind von Ihnen in schriftlicher Form abzufassen und unterzeichnet an uns zu übersenden. Ein gescanntes PDF reicht hierzu aus. Sollten aus unserer Sicht deutliche Vorbehalte gegen den Change Request vorgebracht werden können, oder sehen wir die ursprünglich vereinbarten Zielvorgaben durch einen Change Request als nicht mehr erreichbar an und eine Einigung zwischen der Zaxxo und Ihnen ist nicht möglich, wird das Projekt wie ursprünglich vereinbart realisiert.

IV. Preise, Zahlungen

(1) Unsere Preisangaben – zum Beispiel auf Angeboten, in Prospekten, Katalogen und auf Webseiten verstehen sich als Nettopreise ab 64720 Michelstadt zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Unsere Rechnungen sind ohne Abzug nach 7 (sieben) Kalendertagen zur Zahlung fällig.
(2) Leistungen werden jeweils zum Monatsende nach jeweiliger Vereinbarung, bei Abrechnung nach Stundensätzen nach angefangenen Viertelstunden abgerechnet. Wir dürfen Teilleistungen abrechnen, soweit das nach unserem Ermessen wirtschaftlich sinnvoll ist.
(3) Ausnahme sind Lizenzgebühren für unser Feed-Management-Tool TurboFeed, wobei die Gebühren im Voraus fällig sind. Sollte eine Zahlung nicht rechtzeitig erfolgen, so ist die Zaxxo berechtigt, die Lizenz nach voriger Ankündigung zu pausieren, bzw. zu entziehen, was zu einem Stillstand des Feedsystems führt.
(4) Reisekosten werden wie folgt abgerechnet: Fahrten mit Pkw werden nach jeweils gesetzlicher Höhe abgerechnet (aktuell € 0,30/km), Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und  Übernachtungskosten reichen wir an Sie weiter. Gerne überlassen wir Ihnen auf Wunsch die Organisation und Buchung.
(5) Sollten Sie uns aus anderen Aufträgen oder Geschäftsverhältnissen Zahlungen schulden, haben wir das Recht, Ihre geleisteten Zahlungen gegebenenfalls darauf anzurechnen. Sollten aus besagtem anderem Verhältnis Kosten und/oder Zinsen entstanden sein, dürfen wir Ihre Zahlung auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anrechnen.
(6) Für bei Dritten einzuholende Leistungen anfallende Beträge, wie Klickbudgets oder Provisionen, sowie allgemein Fremdleistungen leiten wir die entstehenden Kosten im Voraus an Sie weiter, sofern die Kosten spezifiziert sind.
Ansonsten leiten wir die Kosten umgehend mit einem Zahlungsziel von einem (1) Tag an Sie weiter, sobald wir von der tatsächlichen Höhe der Kosten Kenntnis erlangt haben.

V. Ihre Mitwirkung

(1) Zu Beginn der Zusammenarbeit benennen Sie gegenüber der Zaxxo einen inhaltlich kompetenten und zur Entgegennahme und Abgabe von Willenserklärungen bevollmächtigten Ansprechpartner für die Dauer der gesamten Kundenbeziehung, bei mehreren unterschiedlichen Projekten und nach Bedarf auch einen für jedes Projekt.
Sollte der Ansprechpartner wechseln, setzen Sie die Zaxxo umgehend davon in Kenntnis. Kosten, die aufgrund eines Versäumnisses der Nennung eines neuen Ansprechpartners entstehen, haben Sie zu tragen.
(2) Sie sind dafür verantwortlich, der Zaxxo alle für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Daten, Materialien, ggf. Zugänge und Zugriffsrechte (zum Beispiel, aber nicht nur auf Datenbanken, Webdienste und Server) umgehend nach Beauftragung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Solange und soweit Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, verschiebt sich ein im Vorfeld vereinbarter Fälligkeitstermin für eine zu erbringende Leistung um die Zeit, die wir nicht alle erforderlichen Daten, Materialien, Zugänge und Zugriffsrechte haben. Sollte darüber hinaus noch Personal von Ihrer Seite abgestellt werden müssen, gilt dieser Punkt (2) auch für die rechtzeitige Bereitstellung dieser Ressourcen.
(3) Sollte Ihre unterlassene Mitwirkung dazu führen, dass von der Zaxxo bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen gegenstands- oder wertlos werden, entfällt unsere Leistungspflicht. Die bis dahin erbrachten Aufwände müssen Sie selbstverständlich in vollem Umfang, laut dem vereinbarten Angebot, beziehungsweise der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preisliste vergüten.

VI. Ihre übermittelten Daten, Freistellung von der Prüfung

(1) Die Zaxxo ist nicht verpflichtet, die von Ihnen zur Verfügung gestellten Daten und Datenbanken, sowie sonstigen Materialen (darunter fallen auch aber nicht nur: Logos, Domainnamen, Bildmaterial, Beschreibungen und Benutzerkennungen), sowie weiteren von Ihnen zur Verfügung gestellten Content auf Rechtmäßigkeit, insbesondere nicht auf Verletzung von Schutzrechten Dritter und auf Wettbewerbsverstöße zu prüfen.
(2) Für die Richtigkeit der Angaben und die Einhaltung von Recht und Gesetz sind allein Sie als Auftraggeber verantwortlich.
(3) Sollte der Fall eintreten, dass ein Dritter uns in Haftung / Anspruch aufgrund einer behaupteten oder realen Verletzung eines Rechtes nimmt, welche aufgrund der von Ihnen zur Verfügung gestellten Daten beziehungsweise von Ihnen stammende Inhalte zurückzuführen ist, werden Sie  die Zaxxo auf unsere erste Aufforderung diesbezüglich von jeglicher Haftung und aller Kosten der Rechtsverfolgung freistellen.

VII. Fristen, Verzug

(1) Sollte der Fall eintreten, dass unsere Leistungserbringung wegen höherer Gewalt eingeschränkt, beziehungsweise nicht möglich ist, ist die Zaxxo zur Erbringung dieser Leistungen nicht verpflichtet.
Daraus resultierende Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer des Ereignisses sowie gegebenenfalls um die Dauer der Wiederherstellung eines Zustands, in dem die reguläre Arbeit wieder aufgenommen werden kann.
(2) Zu den Ereignissen, die die Zaxxo unter höherer Gewalt zusammenfasst, zählen unter anderem:

  • Stromausfall
  • Wetterbedingter oder Unfallbedingter Zusammenbruch des Straßenverkehrs
  • Ausfall der Kommunikationsleitungen
  • Serverausfälle
  • Weitere Ausfälle oder Einschränkungen von Leistungen und Diensten, die ein
  • ungehindertes Arbeiten einschränken oder gar unmöglich machen und die außerhalb des direkten Einflussbereichs der Zaxxo liegen.

(3) Damit wir in Verzug geraten, müssen Sie uns nach Ablauf eines vereinbarten Liefertermins, ansonsten nach Ablauf einer angemessenen Frist in Textform eine Nachfrist von 1 (einem) Monat gesetzt haben.

VIII. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Zaxxo behält sich das Eigentum an gelieferten Werken bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen Sie zustehenden und gegebenenfalls erst nach Lieferung des jeweiligen Werkes noch entstehenden Forderungen vor, gleich aus welchem Rechtsgrund.
(2) Wenn Sie gegenüber der Zaxxo im Zahlungsverzug sind, dürfen wir Arbeiten und Projekte, an denen wir uns das Eigentum vorbehalten (gemäß §273 BGB), auf Ihre Kosten zurücknehmen oder diesbezüglich Abtretung Ihrer Herausgabeansprüche gegen Dritte verlangen. Ein solches Verlangen ist kein Rücktritt vom Vertrag.
(3) Eine Nichtbezahlung der Lizenzgebühren für erstellte und zur Verfügung gestellte Software, beziehungsweise Dienste, resultiert in einer Sperrung, Abschaltung der Dienste durch die Zaxxo, nachdem Sie mindestens eine Nachfrist von sieben (7) Tagen erhalten haben.

IX. Gesetzliche Gewährleistung

(1) Ab Lieferung einer Arbeit übernehmen wir ein (1) Jahr Gewährleistung. Basis dieser Gewährleistung ist das Datum der Übermittlung, spätestens jedoch das Datum der Rechnungsstellung für die entsprechende Arbeit.
(2) Bei Mängeln darf die Zaxxo nach eigenem Ermessen und für Sie kostenfrei einen Versuch zur Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung unternehmen. Sollte der Versuch fehlschlagen und wir den Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beheben können (Fehlschlagen der Mangelbeseitigung), dürfen Sie nach Ihrer Wahl die Vergütung angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(3) Die Zaxxo ist stets auf eindringlichste bemüht, tadellose Arbeit abzuliefern. Sollte dies einmal nicht der Fall sein, stehen wir jederzeit für Gespräche zur Verfügung, um das Projekt
letztendlich zu Ihrer vollsten Zufriedenheit abschließen zu können. Dazu sind wir aber auch auf Ihre Mithilfe und Ihr Feedback angewiesen. Deshalb: Sprechen Sie mit uns.
(4) Wenn und soweit Sie unsere Leistungsergebnisse ändern oder ändern lassen, entfallen Ihre Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln, es sei denn, Sie weisen nach, dass aufgetretene Mängel nicht auf diese Änderung zurück zu führen sind und dass uns die jeweilige Änderung die Fehleranalyse und -beseitigung nicht erschwert.
(5) Sie sind verpflichtet, die von der Zaxxo erbrachten Leistungen unverzüglich nach Fertigstellung auf einwandfreie Funktion und Fehlerfreiheit zu prüfen.
Erkennbare Mängel müssen Sie schriftlich innerhalb von vier (4) Wochen nach Fertigstellung gegenüber der Zaxxo anzeigen, verdeckte innerhalb von vier (4) Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem Sie den Mangel erkennen oder erkennen müssten.
(6) Sollte sich herausstellen, dass ein von Ihnen angezeigter Mangel nicht besteht, dürfen wir unsere im Rahmen der Überprüfung des Systems entstandenen Aufwände nach den zwischen uns vereinbarten Verträgen, Rahmenverträgen und Preislisten abrechnen.

X. Haftung

(1) Die Zaxxo wie auch Sie haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, also für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Höhe nach unbegrenzt. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht für die Zaxxo nur, soweit eine Pflicht verletzt worden ist, ohne deren Erfüllung der Vertragszweck nicht erreicht werden kann (sog. „Kardinalpflicht“).
(2) Soweit es zulässig ist, haftet die Zaxxo nur für direkt durch unsere Tätigkeit entstandene Schäden und dies auch nur in vertragstypisch vorhersehbarer Höhe.
(3) Bei Datenverlust ist unsere Haftung auf den Wert beschränkt, der für die Wiederherstellung dieser Daten anfällt, wenn Sie vor Auftreten des Datenverlustes regelmäßige und der jeweiligen Gefahr des Datenverlustes entsprechende Sicherungskopien von Daten und Programmen (inklusive des Betriebssystems) auf geeigneten und dem technischen Fortschritt
entsprechenden Backup-Medien hergestellt haben.
(4) Die Ansprüche gegenüber der Zaxxo verjähren ein Jahr nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist, selbstverständlich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Hemmungs- und Erneuerungstatbestände.
(5) Unsere Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig, auf € 25.000,00 für die gesamte Kundenbeziehung beschränkt. Wir bieten Ihnen gern auf Wunsch Konditionen für höhere Haftungssummen an.
(6) Zwingende Haftungsvorschriften, z. B. § 14 ProdHG, werden nicht angetastet.

XI. Vertraulichkeit und Datensicherheit von Internet-Leitungen

(1) Die Zaxxo und Sie verpflichten sich, sämtliche bei der Vertragsdurchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Informationen und Unterlagen des jeweils anderen, die entweder offensichtlich als vertraulich anzusehen sind oder vom anderen Vertragspartner als solche bezeichnet werden, vertraulich zu behandeln.
(2) Vertraulich behandeln nach (1) bedeutet, dass weder die Zaxxo noch Sie vertrauliche Informationen der anderen Partei einem Zulieferer, Kooperationspartner oder Dritten ohne die
schriftliche Einwilligung der anderen Partei zugänglich machen darf und vertrauliche Informationen außerdem vor versehentlicher Offenlegung gegenüber Dritten mit derselben Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten, keinesfalls jedoch schlechter als angemessen zu schützen hat.
(3) Der jeweilige Empfänger vertraulicher Informationen hat sicherzustellen, dass alle Personen in seinem Kontrollbereich und mit Zugriff auf vertrauliche Informationen auf die unbedingte Vertraulichkeit hingewiesen werden muss.
Ebenfalls ist jeder Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass er sich ebenfalls an die Vertraulichkeitsregelungen dieses Vertrages zu halten hat. Jeder Empfänger vertraulicher Informationen hat außerdem unverzüglich die andere Partei zu informieren, wenn er von der Offenlegung vertraulicher Information entgegen diesem Vertrag oder wegen einer Rechtspflicht zur Veröffentlichung, zum Beispiel im Rahmen eines Rechtsstreits erfährt.
(4) Die Pflichten zur Vertraulichkeit nach Punkt XI. bleiben auch nach Ende unserer Zusammenarbeit bestehen und verfallen nicht.
(5) Die Zaxxo darf die im Rahmen unserer Zusammenarbeit gewonnenen Daten analysieren und darf sie gegebenenfalls statistisch aufbereiten (auch branchenspezifisch und branchenübergreifend). Diese Daten darf die Zaxxo Dritten zur Verfügung stellen, allerdings ausschließlich in aggregierter Form und so, dass Rückschlüsse auf die Herkunft der Daten nicht ohne weiteres möglich sind.
(6) Die Zaxxo weist Sie darauf hin, dass Internet-Leitungen ohne gesonderte Sicherungsmechanismen wie eine besondere, zusätzliche Verschlüsselung nicht abhörsicher sind und dass auf diese Weise Dritte theoretisch unbefugt Datenströme abhören und manipulieren können. Die Verantwortung für die Sicherheit der von Ihnen ins Internet übermittelten und auf Webservern gespeicherten Daten tragen Sie vollumfänglich selbst. Die Zaxxo ist hierfür nicht zur Rechenschaft zu ziehen.

XII. Marketing, Referenz

(1) Sie gestatten der Zaxxo, eine Pressemitteilung über den Vertragsabschluss zu versenden, beziehungsweise zu veröffentlichen. Selbstverständlich erhalten Sie diese Meldung vorab zur Freigabe.
(2) Beide Parteien sind berechtigt, vom anderen Vertragspartner Marken, Kennzeichnungen und Logos zu verwenden, sofern keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen.

XIII. Kündigung

(1) Fristen für eine ordentliche Kündigung, soweit der Vertrag seiner Natur gemäß überhaupt gekündigt werden kann, richten sich nach dem Angebot, beziehungsweise nach dem von der Zaxxo vorgelegten und von Ihnen unterschriebenen Vertrag, oder Rahmenvertrag.
(2) Sollte der zwischen der Zaxxo und Ihnen geschlossene Vertrag eine Laufzeit vorsehen, hat jede Partei das Recht, diesen Vertrag außerordentlich mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende zu kündigen, sollte der jeweils andere Vertragspartner insolvent werden, spätestens, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.
(3) Die Zaxxo darf den Vertrag mit Ihnen außerordentlich und fristlos kündigen, wenn Sie fällige Rechnungen trotz Mahnung, mit einem angemessenen Zahlungsziel, nicht in voller Höhe begleichen. Für hieraus entstehende Schäden haftet die Zaxxo ausdrücklich nicht.

XIV. Abtretung, Aufrechnung

(1) Sie dürfen Ansprüche gegen uns nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten.
(2) Gegen unsere Forderungen dürfen Sie nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen.


XV. Sonstiges(1) Erfüllungsort ist Michelstadt.
(2) Überschriften zu unseren AGB haben wir zu Ihrer einfacheren Orientierung beigefügt; verbindlich sind jedoch ausschließlich die tatsächlichen
ausformulierten Texte dieser AGBs..
(3) Nebenabreden bedürfen immer der Schriftform und müssen als Vertragsbestandteil (zum Beispiel „Anlage 1 zum Vertrag zwischen … und … vom
XX.XX.XXXX) eindeutig gekennzeichnet sein.
(4) Jede Kündigung eines Vertrages, dessen Bestandteil diese AGBs sind, muss schriftlich erklärt werden.
(5) Sollte eine Klausel dieses Vertrages unwirksam oder gar undurchführbar sein oder werden, berührt das den Rest des Vertrages nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
(6) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.